Wahlsystem
Kommunalwahl in Freiburg – so funktioniert's:
Wer darf wählen - wer kann gewählt werden?
Die Gemeindeordnung (GemO) unterscheidet in § 12 sehr genau zwischen Einwohnern/innen und Bürger/innen der Gemeinde. Das Bürgerrecht hat jede/r Deutsche im Sinne des Art. 116 Grundgesetz oder wer "die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürgerschaft)", sofern er/sie mindestens 3 Monate in der Gemeinde wohnt (Hauptwohnsitz), ihm/ihr nicht aufgrund eines Gesetzes oder eines richterlichen Spruches die bürgerlichen Rechte aberkannt wurden (bspw. psychisch Kranke) und er/sie das 18. Lebensjahr vollendet hat. Weiterhin sind nicht wählbar Personen, die vom Wahlrecht nach § 14 Abs. 2 GemO ausgeschlossen sind oder aufgrund eines Richterspruches die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen (§ 28 Abs. 2 GemO).
Kumulieren und Panaschieren – ein möglichst basisdemokratisches Wahlrecht ist zwangsläufig kompliziert!
In § 26 Abs. 2 GemO wird das Stimmgebungsverfahren des Kumulierens und Panaschierens wie folgt festgelegt: "Der Wähler kann Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen und einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben."
Die Personalplanung der Parteien und Wählervereinigungen ist demnach sehr beschränkt: Die Möglichkeit des Kumulierens führt dazu, dass die Wählerinnen und Wähler durch ihre Stimmabgabe die Reihenfolge des Wahlvorschlags einer Liste kräftig durcheinanderwürfeln können. Ein guter Listenplatz ist also alles andere als eine Garantie für den Einzug in den Gemeinderat. Die Statistiken zeigen, dass bekannte (ältere), relativ schlecht gesetzte Persönlichkeiten in aller Regel wesentlich mehr Stimmen erhalten, als unbekannte (jüngere) Persönlichkeiten – und somit eher in den Gemeinderat einziehen. Wer also junge Gesichter im Gemeinderat sehen möchte, sollte die Möglichkeit des Kumulierens nutzen.
Kumulieren (lat. anhäufen) bedeutet, einer Kandidatin/ einem Kandidaten ein, zwei oder maximal drei Stimmen zu geben. In Freiburg stehen jeder Wählerin/ jedem Wähler 48 Stimmen zu (soviel Sitze hat der Freiburger Gemeinderat), sie/er kann also bspw. 16 Personen jeweils 3 Stimmen geben (16 x 3 = 48).
Panaschieren bedeutet, dass die/der Wahlberechtigte aus allen Wahlvorschlägen Kandidatinnen und Kandidaten aussuchen und wählen kann. So können bspw. CDU-Bewerber/innen auf die SPD-Liste übernommen werden (oder umgekehrt). In der Regel wird so vorgegangen, dass der Wahlvorschlag zur Grundlage genommen wird, auf dem man die meisten Kandidatinnen und Kandidaten wählen möchte. Wem das Übertragen von Namen und Stimmen auf einen Wahlvorschlag zu kompliziert ist, kann auch mehrere gekennzeichnete Wahlvorschläge (Stimmzettel) abgeben – die Zahl der Stimmen darf jedoch in keinem Fall 48 übersteigen!
Wer sich verzählt stimmt ungültig ab!
Bitte beachten: Falls eine Wählerin/ ein Wähler insgesamt mehr als 48 Stimmen abgibt, sind alle ungültig! Dies gilt wohlgemerkt nur für die Gemeinderatswahl in Freiburg. In anderen Gemeinden gibt es mehr oder weniger Gemeinderätinnen und Gemeinderäte und demnach auch mehr oder weniger Stimmen, die die Wählerin/ der Wähler vergeben kann.
Wichtigster Grundsatz für die Stimmabgabe ist, dass der Wille der Wählerin/ des Wählers eindeutig sein muss (sogenannte positive Kennzeichnungspflicht). Sie/Er kann z. B. ihren/seinen eindeutigen Willen dadurch zum Ausdruck bringen, dass sie/er einen vorgedruckten Namen mit einem Kreuz versieht (eine Stimme) oder durch die Ziffer "2" oder "3" hinter dem Namen deutlich macht, dass er auf diese/n Bewerber/in Stimmen kumulieren will.
Gibt ein Wähler einen Wahlvorschlag als "im ganzen gekennzeichnet" ab (bspw. durch ein Kreuz am oberen Rand des Stimmzettels), so gilt jede/r Bewerber/in als mit einer Stimme gewählt, die/der auf dem betreffenden Stimmzettel vorgedruckt ist.
So werden die Sitze verteilt
Bei Kommunalwahlen in Baden-Württemberg wird das sogenannte d'Hondtsche Höchstzahlverfahren angewandt. Das bedeutet, dass die Stimmen für alle Bewerber/innen einer Liste (auch die panaschierten) zusammengezählt werden. Die Gesamtstimmenzahl für die einzelne Liste entscheidet nach dŽHondt über die Zahl der Sitze. Aus Gründen der Einfachheit und Übersichtlichkeit soll folgend ein Beispiel gezeigt werden, das der komplizierten Freiburger Wirklichkeit in keiner Weise entspricht.
Beispiel:
In der Gemeinde sind 3 Wahlvorschläge zugelassen. Es sind 12 Sitze zu vergeben. Die Stimmenzahlen der Listen werden jeweils durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt (§ 25 Abs. 1 KomWG). Auf die höchsten Teilungszahlen entfallen bis zur Ausschöpfung der 12 Sitze die Plätze für die einzelnen Listen (siehe Klammerzahlen):
geteilt durch |
Liste A: |
Liste B: |
Liste C: |
1 |
9.000 (1) |
5.000 (2) |
4.000 (4) |
2 |
4.500 (3) |
2.500 (6) |
2.000 (8) |
3 |
3.000 (5) |
1.666 (10) |
1.333 (12) |
4 |
2.250 (7) |
1.250 (-) |
1.000 (-) |
5 |
1.800 (9) |
1.000 (-) |
800 (-) |
6 |
1.500 (11) |
833 (-) |
666 (-) |
Nach diesem Rechenbeispiel erhält also die Liste A 6 Sitze, die Listen B und C jeweils 3 Sitze, obwohl Liste B 1000 Stimmen mehr erhalten hat als Liste C. Dabei kann es vorkommen, dass ein Bewerber auf der Liste A nicht mehr berücksichtigt wird, obwohl er absolut mehr Stimmen erhielt als ein gewählter Bewerber der Liste B oder C.
Wie werden danach die Sitze innerhalb der Wahlvorschläge zugeteilt?
Die auf eine Liste entfallenen Höchstzahlen werden nicht in der Reihenfolge der Platzierung, sondern nach der erreichten Stimmenzahl der Bewerber zugeteilt. Nur bei Stimmengleichheit von Bewerbern einer Liste entscheidet dann die höhere Position auf der Liste.
Verschiedenes
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